[ Auszug: Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem
Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die
Benachrichtigung untunlic ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]